#SaveYourInternet - Die Zensur kommt?

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  • Ich bitte dich den Text selbst zu lesen.

    Das, was du genannt hast, sind Ausnahmen für Paragraph 4 Punkt (b), der besagt, dass man die Inhalte, die gemeldet wurden sind, nicht öffentlich gemacht werden sollen.

    Ich bezieh mich auf die Definition eines online content sharing service providers:

    Nur für diese gelten die Regelungen, welche in Artikel 13 Paragraph 4 genannt werden, sowie die Pflicht zur Lizenzierung von copyrighted Material, welches in Paragraph 1 genannt ist.

    "Nicht alle Rechteinhaber werden bereit sein, solche Lizenzen zu vergeben und sollen hierzu auch nicht gezwungen werden. Daher sollen in einem zweiten Schritt zumindest die Plattformen, die älter als 3 Jahre sind oder mehr als 10 Millionen Euro jährlichen Umsatz erwirtschaften, „beste Anstrengungen“ unternehmen, um dafür zu sorgen, dass nicht lizenzierte Werke, die Rechteinhaber bei den Plattformen eingereicht haben, nicht mehr hochgeladen werden können. Die einzige Möglichkeit, dies zu bewerkstelligen, ist es, eine neue, noch nicht existente Art von Upload-Filtern einzusetzen – auch wenn dies nicht explizit im Text steht."

    - Das ist eine einfachere Verständlichkeit einer Anwaltskanzlei, die dies nochmal sehr deutlich zerlegt. Hier der Link.

    Ebenso habe ich auch zum Quellenabgleich andere Seiten verglichen und diese sagten vom Sinn her das Gleiche.

  • Lösung: Wir malen Memes mit Paint.

    Vielleicht kennst du mich als...

    VulcanEagle.

    ...nun gut ich verstehe, du hast vielleicht eine chaotische und unkreative Liste meiner aktuellen Charaktere erwartet, jedoch muss ich sie leider enttäuschen.

    Vielleicht kennst du mich nicht als...

    Nicht VulcanEagle.

    ...stimmt das eigentlich so? Doppelte Verneinungen sind sehr verwirrend...

  • Nein. Selbst wenn das Forum unter "online content sharing service provider" fällt, dann trifft das hier nicht zu.

    Wie gesagt: Es gibt ja noch nicht mal eine finale schriftliche Form davon. So pauschal lässt es sich nun mal nicht sagen, sondern nur Interpretieren bzw. abschätzen. Ob es so kommt - oder nicht, weiß man aktuell noch nicht.

    In Artikel 13 wird im Paragraphen 5 zugesichert, dass Parodien, Kritiken, Reviews, Zitate, Karikaturen usw. davon ausgenommen sind. Bedeutet, dass copyrighted Material trotzdem noch für solche Zwecke verwendet und gezeigt werden darf.

    Das ist ja schön, dass es auf einem Blatt so steht, aber wie will es in der Praxis umgesetzt werden? Eine Inhaltserkennungssoftware - wie es verniedlichend dort steht kann nicht zwischen einer Parodie oder dem Gebrauch des Zitatrechtes differenzieren. Wie denn auch? So ausgeklügelt ist mittlerweile nicht mal der teuerste "Filter" der Welt von keinem geringeren als Youtube selbst. Theorie und Praxis sind ein himmelweiter Unterschied. Fraglich ist halt eben nur in welcher Form es uns betrifft - aber betreffen tut es uns alle male. Vielleicht wird es ja auch so geregelt, dass jedes Bild durch die Forenverwaltung über Moderation überprüft werden muss.

    Wenn EGM nicht unter Artikel 13 fällt, weil wir unsere Inhalte nicht monetarisieren, dann nein.

    Wo entnimmst du das? Bzw. reglementiert es das auch angesichts der wie du sagtest "Ausnahmen"?

    Das sind nicht die Bedingungen, sondern die Ausnahmen für den Paragraphen 4 Punkt (b).

    Pardon, das war ein Fehler meinerseits. Ich habe das falsche Wort benutzt - meine aber das gleiche.

    Lösung: Wir malen Memes mit Paint.

    Siehst du ja an meinem Avatar, haha.

  • Wie gesagt: Es gibt ja noch nicht mal eine finale schriftliche Form davon. So pauschal lässt es sich nun mal nicht sagen, sondern nur Interpretieren bzw. abschätzen. Ob es so kommt - oder nicht, weiß man aktuell noch nicht.

    Der Entwurf, selbst wenn er so durchkommt, würde noch einer eventuellen Änderung unterfallen, dadurch, dass das Gesetz noch in nationales Recht geschrieben werden muss. Aber aktuell, so wie der Entwurf der Reform ist, wird über diesen abgestimmt. Da ändert sich nichts mehr, bis zur Abstimmung.


    Das ist ja schön, dass es auf einem Blatt so steht, aber wie will es in der Praxis umgesetzt werden? Eine Inhaltserkennungssoftware - wie es verniedlichend dort steht kann nicht zwischen einer Parodie oder dem Gebrauch des Zitatrechtes differenzieren. Wie denn auch? So ausgeklügelt ist mittlerweile nicht mal der teuerste "Filter" der Welt von keinem geringeren als Youtube selbst. Theorie und Praxis sind ein himmelweiter Unterschied. Fraglich ist halt eben nur in welcher Form es uns betrifft - aber betreffen tut es uns alle male. Vielleicht wird es ja auch so geregelt, dass jedes Bild durch die Forenverwaltung über Moderation überprüft werden muss.

    Also als Erstes kann gesagt werden, dass nichts mehr von einer Inhaltserkennungssoftware drin steht.

    Zweitens, nein. Ein Filter kann das schlecht. Jedoch wäre es auch fraglich, ob wir einen anwenden müssten. Es wird bei der Bestimmung, ob wir unser Bestes gegeben haben um ein Veröffentlichen von copyrighted Bildern zu verhindern, auch auf die Art des Service, den Typ der User, der Größe des Service und die Art der copyrighted Werke geschaut. Ebenso nach der Anwendbarkeit und nach den Kosten für den Service. Bedeutet die Reform erwartet von einem kleinen Unternehmen auch nicht, dass mehrere tausend Euro im Monat ausgegeben werden um so ein Filter zu mieten.

    Ebenso ist es immernoch fraglich, ob wir überhaupt unter die Regelung fallen. Die Definition für die Service, die das betrifft, trifft nicht auf uns zu.

    Wo entnimmst du das? Bzw. reglementiert es das auch angesichts der wie du sagtest "Ausnahmen"?

    Aus Artikel 2 Absatz 5 der EU-Urheberrechtsreform. Dort wird ein "online content sharing service provider" definiert und auf den beziehen sich alle Paragraphen des Artikel 13.

    Wenn Artikel 13 garnicht auf uns zutrifft, sind die Ausnahmen auch komplett egal.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Airfox

    -

    ehemaliger Forenadministrator und Forenverwaltungsleiter, TS³-Moderator und EGM-Developer. FeelsBirthdayMan

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